Da es sich bei der Versorgung intensivpflegebedürftiger Menschen um sogenannte „häusliche Krankenpflege“ handelt, erfolgt die Finanzierung über die gesetzliche Krankenversicherung der Patientin oder des Patienten. Die Pflegekasse und gegebenenfalls weitere Leistungsträger beteiligen sich bei Bedarf an den anfallenden Kosten.

Häusliche Intensivpflege:  Kostenträger

Als gesetzlich Versicherter haben Sie in Deutschland gegenüber Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Sie müssen hierbei jedoch zwischen dem Anspruch auf Behandlungspflege und dem Anspruch auf Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung unterscheiden. Darüber hinaus bestehen weitere Ansprüche beispielsweise bei der Versorgung mit Hilfsmitteln.  


Behandlungspflegerische Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch V

Behandlungspflegerische Leistungen sind medizinisch notwendige Maßnahmen, wie die Überwachung der Beatmung oder das Absaugen bei Patienten mit Tracheostoma. Diese notwendigen Leistungen müssen vom Hausarzt verordnet werden. Die Kostenübernahme erfolgt über die Krankenkasse.

Sozialgesetzbuch V

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege sowie häusliche Intensivpflege wird durch
SGB V § 37 geregelt.

Grundpflegerische Leistungen nach Sozialgesetzbuch XI

In diese Kategorie fallen Leistungsansprüche aus Körperpflege, Ernährung und Mobilität eines Patienten, welche Leistungen der Pflegeversicherung sind. Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Hierbei wird zwischen Sach-, Geld- oder Kombinationsleistung unterschieden.

  • Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste).
  • Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
  • Kombinationsleistung = Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.

Entsprechend dem jeweiligen erhöhten Grundpflegebedarf wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Einstufung in eine der fünf Pflegegrade plus Härtefallregelung vorgenommen (SGB XI § 15).

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